Weitere Versiegelungen ausschließen

Antrag: „Schottergärten“ und andere Bodenversiegelungen in künftigen Bebauungsplänen ausschließen.

In der Gemeinderatssitzung vom 24. September 2019 brachte unsere Fraktion folgenden Antrag ein:

Beschlussvorschlag:
Die flächige Gestaltung von Vorgärten mit Steinen, Kies, Schotter, ähnlichen Baustoffen oder Kunstrasen ist im Bereich künftig aufzustellender Bebauungspläne durch entsprechende Festsetzungen auszuschließen. Um die Versiegelung von Vorgärten zu vermeiden, ist stattdessen die Bepflanzung solcher Flächen vorzusehen.

Begründung:
Die Versiegelung von Vorgärten in Form von Steinen, Kies, Schotter, ähnlichen Baustoffen oder sogar Kunstrasen nimmt stetig zu, um die Pflegemaßnahmen dieser Flächen für Eigentümer bzw. Mieter zu reduzieren. Allerdings kann bezweifelt werden, dass die Pflegemaßnahmen auf lange Sicht wirklich reduziert werden. So können wuchskräftige Pflanzen wie beispielsweise Löwenzahn, Brennnessel, Disteln oder Giersch schon nach kurzer Zeit den Untergrund, der meist aus einer starken Folie (Unkrautvlies) besteht, durchstoßen, wodurch die Flächen äußerst unansehnlich werden. Die Vegetation kann dann nur noch durch entweder händisches Jäten oder den Einsatz von Herbiziden, die trotz Verbot durch die fehlende Kontrolle immer noch verwendet werden, entfernt werden.
Außerdem stellen die Versiegelungen neben den Straßen und Gehwegen weitere Hitzeinseln dar, die unbedingt zu vermeiden sind. Vorgärten, die aus einer Kombination von Stauden, Bodendeckern und immergrünen Gehölzen bestehen, minimieren die Gartenarbeit und tragen außerdem zur Regulierung des Mikroklimas bei. Ebenso bieten sie Schmetterlingen, Wildbienen bzw. Insekten und Vögeln ein Habitat, was förderlich für die Umwelt und die Lebensqualität ist.
Mittlerweile geben sogar Großstädte wie Köln oder Frankfurt a. M. Pflanzgebote bzw. Versiegelungsausschlüsse für Vorgärten in ihren Bebauungsplänen vor. Die Stadt Breisach am Rhein sollte sich dem anschließen und mit gutem Beispiel vorangehen, indem sie beispielsweise keine Bodenversiegelungen durch Schotter an Baumscheiben (z. B. in der Zeppelinstraße) vornimmt.
Der Hinweis auf § 9 BauGB in Bebauungsplänen ist für den Ausschluss von Bodenversiegelungen nicht ausreichend, da nicht deutlich auf das Verbot hingewiesen wird. Dies soll die Aufnahme eines separaten Passus in zukünftige Bebauungspläne verbessern.

August Wagner und Fraktion

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